AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adolf Bausch GmbH

I. Allgemeines

1. All unseren Angeboten liegen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Bestellungen nehmen wir ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

3. Der Vertrag kommt auf der Basis dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unserer schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen zustande. Alle Vereinbarungen zwecks Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung schriftlich annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Krailling, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstiger Spesen. Verpackungen werden besonders berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3. Vereinbarte Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material-, und Energiekosten. Verändern sich derartige Kosten zwischen Vertragsschluss und Ausführung, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Diese Berechtigung entfällt, wenn die veränderten Kosten von uns schuldhaft bei der Preiskalkulation nicht berücksichtigt wurden. Die Veränderung der Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

IV. Zahlungen

1. Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug nur direkt an uns zu leisten. Skonto entfällt bei fälligem Saldo.

2. Zahlungsrückstände sind ungeachtet eines Verschuldens des Bestellers mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Im Falle des Verzugs bleiben die gesetzlichen Rechte auf Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

3. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bei Fälligkeit rechtfertigen, sind wir unter Berücksichtigung des realisierbaren Werts etwaiger bereits zur Sicherheit abgetretener Forderung oder erhaltenem Sicherungseigentum berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung und Lieferung von der Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für die Sicherheitsleistung wird dem Besteller zuvor schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. Unterbleibt die Sicherheitsleistung innerhalb der gesetzten Frist, oder gerät der Besteller mit einer Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche offene – auch gestundete – Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen.

4. Gegen unsere Forderungen darf der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Die Zurückbehaltung wegen einer Mängelrüge ist unter diesen Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel zulässig.

5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

V. Gefahrübergang, Versand

1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung ab Werk oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über.

2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

3. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, sind wir berechtigt, die Ware auf dem nach unserem pflichtgemäßen Ermessen besten Wege zu bewirken.

4. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers versichern wir die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

5. Alle Versendungskosten trägt der Besteller.

VI. Lieferfristen

1. Es gelten nur die von uns bestätigten Lieferfristen. Ohne ausdrückliche, anderweitige Abrede gelten die Lieferfristen nicht als Fixgeschäfte.

2. Die bestätigten Lieferfristen sind nur verbindlich, soweit der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungs- und sonstigen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt.

3. Der Beginn der Lieferfristen setzt die Klärung aller für die Lieferung erforderlichen technischen Fragen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.

4. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware von uns an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert wurde oder in den Fällen, in denen die Ware vertragsgemäß nicht versandt werden soll, dem Besteller eine Anzeige über unsere Lieferbereitschaft vor Ablauf der Frist zugegangen ist.

5. Verzögert sich die Lieferung durch von uns nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, z.B. durch Streik, Aussperrung oder unverschuldete behördliche Eingriffe sowie höhere Gewalt. Verzögert sich ein verbindlicher Liefertermin durch eine solche Behinderung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Lieferschwierigkeit bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Der Besteller hat uns im Falle des Verzugs der Lieferung schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.

VII. Mängelansprüche

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat der Besteller uns unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens 14 Tage nach Eintreffen der Ware. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

4. Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder vom Besteller beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstandene Mängel.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

6. Soweit der gelieferten Sache die garantierte Beschaffenheit fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Garantie sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte. Die Regelung des Abschnitts VIII. bleibt hiervon unberührt.

VIII. Haftung für Pflichtverletzungen im übrigen und sonstige Schäden

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers – auch außer- oder vorvertraglicher Art – sind im Falle eigener leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Im übrigen haften wir nur bei eigenem grobem Verschulden oder grobem Verschulden unserer leitenden Angestellten sowie grobem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen bei Erfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht.

3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen groben Verschuldens nach Ziffer 2. bleiben von Abschnitt VII. und diesem Abschnitt VIII. unberührt.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Sonstige Pflichten des Bestellers

Der Besteller wird in seinem Herrschaftskreis dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen des Produkthaftungsrechtes, insbesondere des Medizinproduktegesetzes (MPG) eingehalten werden. Er wird insbesondere sicherstellen, dass nur solche Personen mit den Produkten umgehen, die die entsprechenden fachlichen Qualifikationen haben. Er wird dafür Sorge tragen, dass unsere Produkte nicht mit Produkten anderer Hersteller kombiniert werden, soweit eine derartige Kombination nicht ausdrücklich durch uns genehmigt ist. Wir weisen daraufhin, dass diese Pflichten nach § 43 MPG strafbewehrt sind. Soweit er die Produkte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter veräußert, wird er insoweit auch für eine sachgerechte Einweisung der Erwerber Sorge tragen. Er wird auch sicherstellen, dass nur die nach § 32 MPG qualifizierten Personen derartige Maßnahmen durchführen. Der Besteller verpflichtet sich, im Rahmen des in § 29 MPG vorgesehenen Medizinproduktebeobachtungsund -meldesystems mitzuwirken und die dort vorgesehenen Meldepflichten einzuhalten. Er wird – auch ohne unsere Anforderung – bei Vorkommnissen, die zu einem Todesfall oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, Anwenders oder einer sonstigen Person geführt haben, sowie bei Vorkommnissen, die zu einem der vorgenannten Ereignisse ohne entsprechende Abhilfe geführt haben könnten, alle in diesem Zusammenhang bedeutsamen Informationen übermitteln. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Produktart, die Katalognummer, eventuell vorhandene Serien- oder Chargennummern, Informationen über die mit dem Produkt verbundenen Geräte und/oder Zubehör, Einzelheiten des Vorkommnisses einschließlich Datum sowie Folgen für Patienten und Anwender etc.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen vor. (Werden einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, bleibt der Vorbehalt bestehen und bezieht sich auf den anerkannten Saldo.)

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zuhalten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangendem Rahmen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache ohne Nachfristsetzung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir für die Dauer der Überlassung der Vorbehaltsware zum Gebrauch eine angemessene, dem gewöhnlichen Wert der Gebrauchsüberlassung entsprechende Vergütung verlangen, bei der auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen ist. Der Besteller gewährt uns hiermit Zutritt zu seinen Geschäfts- und Betriebsräumen, soweit dies zur Abholung der Liefergegenstände notwendig ist. Weitergehende, sich aus dem Rücktritt ergebende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverweigerung verliert der Besteller sein Recht auf Vertragserfüllung.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder, bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, abgetretene Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Die durch die Intervention entstehenden Kosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO sind uns vom Besteller im Falle der Uneinbringlichkeit zu erstatten.

6. Der Besteller darf, sofern er nicht Wiederverkäufer ist, bis zur völligen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern, noch belasten, noch in sonstiger Weise über ihn verfügen.

Für Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes:

a. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Besteller nicht berechtigt. Beim Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

b. Der Besteller tritt bereits jetzt alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus zur Sicherung aller für uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

c. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist die Einziehungsermächtigung des Bestellers erloschen, hat er uns auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

d. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl sofort in dem Umfang freizugeben, wie ihr Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.

XI. Sonstiges

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung ist Krailling.

2. Gerichtsstand ist München. Die Parteien sind jedoch auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu klagen.

3. Es gilt deutsches materielles und prozessuales Recht unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze.


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